AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich und Anbieter

Das Vertragsverhältnis zwischen

Bio Clean GmbH
Käthe – Kollwitz Str. 27
04600 Altenburg

Telefon 0 34 47 / 31 52 80
E-Mail: info@bioclean.de

Geschäftsführer: René Dreißig

nachfolgend „Auftragnehmerin“ und ihren Kunden (nachfolgend Auftraggeber) besteht ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit die Auftragnehmerin sie schriftlich anerkannt hat. Mündliche Abreden gelten nur, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Abrede der schriftlichen Form.

Die Angebote der Auftragnehmerin richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Angebote der Auftragnehmerin erfolgen freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme.
  2. Der Vertrag kommt erst mit ausdrücklicher schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Bestätigung der Auftragnehmerin zustande, spätestens jedoch mit der ersten Lieferung oder der ersten erbrachten Service- oder Montageleistung durch die Auftragnehmerin.
  3. Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere Fristüberschreitungen, gelten als vorweg von dem Auftraggeber genehmigt, soweit sie sachlich gerechtfertigt und angemessen sind.

§ 3 Allgemeine Regelungen zum Leistungsumfang

  1. Die einzelnen Leistungspflichten der Auftragnehmerin werden mit dem Auftraggeber im Einzelnen vereinbart.
  2. Es gilt insbesondere, dass die in den nachfolgenden §§ 4 und 5 dargestellten Leistungspflichten der Auftragnehmerin ausdrücklich nicht etwaig vorzunehmende Holzwechselarbeiten sowie das Aufdecken oder Freilegen nicht frei zugänglicher Flächen, Sparren oder ähnlichem umfassen. Derartige Leistungen sind gesondert zu vergüten.
  3. Die Auftragnehmerin ist zur Entfernung von Tierkadavern und Präparaten nicht verpflichtet, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart oder im speziellen Anwendungsfall durch rechtliche Bestimmungen vorgeschrieben. Die Entfernung von Tierkadavern und/oder Präparaten wird gesondert vereinbart und vergütet.
  4. Die Auftragnehmerin schuldet keinen über die Ausführung der in den nachfolgenden §§ 4 und 5 dargestellten Dienstleistungen hinausgehenden Erfolg. Sie übernimmt insbesondere keine Gewähr für eine endgültige oder auch nur vorübergehende Beseitigung der Zielorganismen bzw. für einen nachhaltigen Schutz der behandelten Gegenstände oder Flächen vor Befällen jeglicher Art.
  5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftrag durch Drittunternehmen ausführen zu lassen.
  6. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden.
  7. Die Pflicht der Auftragnehmerin zur Leistungsausführung beginnt frühestens, wenn der Auftraggeber alle baulichen, technischen, organisatorischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung einschließlich der Zufahrtsmöglichkeit, Zugang zum Objekt und Bestimmung des Ansprechpartners vor Ort geschaffen hat. Entsprechend der beauftragten Leistungen kommen zusätzliche Pflichten des Auftraggebers hinzu, die im Angebot und deren Anlagen von der Auftragnehmerin festgehalten werden.
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle in seinem Verantwortungsbereich liegenden notwendigen Voraussetzungen auf seine Kosten zu veranlassen, damit die Auftragnehmerin mit den vereinbarten Leistungen einschließlich vereinbarter Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig anfangen und diese störungsfrei durchführen kann. Der Auftraggeber hat bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht Schadensersatz zu leisten und die der Auftragnehmerin entstandenen zusätzlichen Kosten zu tragen.
  9. Sofern die Vereinbarung mit dem Auftraggeber die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat und nichts anderes vereinbart wurde, bleibt der Auftragnehmerin die Wahl der Versandart unter Ausschluss jeglicher Haftung vorbehalten.
  10. Der Versand und die Lieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart war. Eine Transportversicherung wird nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin abgeschlossen.
  11. In den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen der Auftragnehmerin enthaltene Abbildungen bzw. Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von der Auftragnehmerin ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

§ 4 Besondere Bestimmungen für Einzelaufträge

Die einzelnen Leistungspflichten der Auftragnehmerin bestimmen sich in Abhängigkeit von dem jeweils festgestellten bzw. vermuteten Befall wie folgt:

Nager, Ungeziefer und sonstige Schädlinge:

Sach- und fachgerechtes Ausbringen von Bekämpfungsmaterial und Behandlung der befallenen Flächen. Nichtzielorganismen, die im zu bekämpfenden Objekt leben sind durch den Auftraggeber von den Ködermaterialien fernzuhalten

Desinfektion:

Sach- und fachgerechtes Behandeln der in Abstimmung mit dem Auftraggeber festgelegten Flächen

Taubenabwehr:

sach- und fachgerechtes Verlegen der Taubenabwehrsysteme

Wespennestentfernung:

sachgerechte Umsiedelung oder Entfernung von Wespennestern.

Etwaig erforderlich werdende Termine zur Nachbehandlung sind der Auftragnehmerin gesondert zu vergüten.

§ 5 Besondere Bestimmungen für Serviceverträge

  1. Im Rahmen von Serviceverträgen schuldet die Auftragnehmerin die regelmäßige Kontrolle und anlassbezogene Behandlungen aller vertragsgegenständlichen Örtlichkeiten in Hinsicht auf die vertraglich bezeichneten Schädlinge bzw. sonstigen Gefährdungen.
  2. Der Auftraggeber hat Beanstandungen unverzüglich, spätestens bis zum Erhalt des nächsten Service, schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin anzuzeigen.
  3. Die Intervalle der einzelnen Servicetermine bestimmen sich nach den vertraglich vorgesehenen Fristen.
  4. Die konkreten Servicetermine werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin vor der in Aussicht genommenen Inspektion kurzfristig, telefonisch miteinander abgestimmt. Kommt es zu keiner Einigung, ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem Auftraggeber schriftlich einen verbindlichen Termin, der auch angemessen außerhalb der normalen Betriebszeiten liegen kann, mitzuteilen. Zwischen dem Zugang der Terminbestimmung und der Ausführung der Arbeiten müssen mindestens zehn Tage liegen.
  5. Jede Anfahrt, Inspektion, Beratungs- oder Bekämpfungsmaßnahme für einen der vertraglich vereinbarten Servicearten gilt der Service als erbracht, auch wenn folgende Einschränkungen, verursacht durch den Auftraggeber, bestehen und die Auftragnehmerin hierdurch den Service nicht ordnungsgemäß durchführen kann:
    1. wenn eine Wartezeit von mehr als 30 Minuten vor Ort entsteht,
    2. wenn der Ansprechpartner nicht erreichbar ist oder keine vom Auftraggeber benannte Person vor Ort ist
    3. ungenaue Ortsbeschreibung, so dass der Mitarbeiter der Auftragnehmerin mehr als 30 Minuten braucht, um den angegebenen Ort zu finden (z.B. fehlende Angabe der Etage, unklare Eingangssituation, fehlerhafte Anschrift, ungenaue Beschreibung der Lage auf einem Betriebsgelände)
    4. Verweigerung des Service und vertraglich vereinbarter Serviceleistungen jeglicher Art des zuständigen Servicetechnikers vor Ort,
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Änderung interner Prozesse oder veränderter Umstände auf seinem Firmengelände, für die Servicemitarbeiter der Auftragnehmerin eine Unterweisung erhalten haben, (wie z.B. Änderung der Verkehrswege, Fluchtwege, Erste Hilfe Einrichtungen, Brandbekämpfungsmaßnahmen usw.), der Auftragnehmerin unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber trägt für den Zeitraum, in dem eine erneute Unterweisung nicht stattgefunden hat, jegliche sich hieraus ergebende Haftung.
  7. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird bzw. wenn sich aus der Art der vereinbarten Leistung nichts anderes ergibt, wird der Servicevertrag für die Zeit von 2 Jahren abgeschlossen und verlängert sich automatisch um ein Jahr. Eine Kündigung ist unter Einhaltung der einfachen Schriftform mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erstmals zum Ende der Vertragslaufzeit, danach 3 Monate zum jeweiligen Ende eines Vertragsjahres kündbar.
  8. Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Servicevertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn z.B. der Auftraggeber sich in Zahlungsverzug befindet, eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt oder ein Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wird.

§ 6 besondere Bestimmungen für Werkleistungen

  1. Soweit für Werkleistungen eine Statik oder statische Berechnung (z.B. statische Windlastberechnung) notwendig ist, sind die Kosten für die Erstellung der Werkleistung hiervon abhängig. In diesem Fall kommt zwischen den Parteien zunächst nur ein Vertrag über die Erstellung der Statik bzw. statischen Berechnung zustande. Die Auftragnehmerin wird unverzüglich nach Vorliegen der statischen Berechnung dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot über die Erstellung der Werkleistung übersenden. Der Auftraggeber kann das Angebot innerhalb von 5 Tagen nach Übersendung annehmen. In diesem Fall kommt es zum Vertragsschluss zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber. Andernfalls kommt kein Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über die Werkleistung zu Stande. Der Auftraggeber ist lediglich verpflichtet, die Kosten der Statik bzw. statischen Berechnung der Auftragnehmerin zu ersetzen.
  2. Entspricht die Leistung der Auftragnehmerin im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Auftraggeber, wenn von der Auftragnehmerin eine Werkleistung zu erbringen war, unverzüglich die Abnahme – auf Verlangen der Auftragnehmerin schriftlich – zu erklären. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Abweichungen von den vertraglichen Anforderungen verweigert werden. Erklärt der Auftraggeber nicht fristgerecht die Abnahme der Leistung, kann die Auftragnehmerin eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Die Leistung gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht detailliert schriftlich mitgeteilt hat.

§ 7 Preise

  1. Die von der Auftragnehmerin genannten Preise sind Nettopreise, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt die Auftragnehmerin die Leistungen nach dem sich aus dem Tätigkeitsbericht ergebenden Zeit- und Materialaufwand zzgl. notwendiger Fahrtkosten. Für die Lieferung von Ware oder Erstellung von Werkleistungen ist der vereinbarte Preis zu zahlen.
  3. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin entstandenen zusätzlichen Zeitaufwand für von dem Aufraggeber zu vertretende Wartezeiten, etwa wegen unzutreffender Angaben, nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilter Zugangsbehinderungen oder aus ähnlichen Gründen, mit dem vereinbarten Stundensatz zu vergüten.
  4. Die Auftragnehmerin ist bei Serviceverträgen berechtigt, den Preis erstmals nach 6 Monaten für die Zukunft entsprechend der jeweiligen Veränderung des Verbraucherpreisindizes des Statistischen Bundesamts anzuheben. Die Aufragnehmerin hat die Preisanpassung dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber kann innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisanpassung schriftlich widersprechen, ansonsten gilt diese als angenommen. Im Falle einer solchen Preisanpassung steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
  5. Die Auftragnehmerin teilt dem Auftraggeber bei Werkleistungen in ihrer vertraglichen Bestätigung die Materialkosten für den einzelnen Auftrag mit. Sollten sich die Materialkosten für den einzelnen Auftrag zwischen Auftragsbestätigung und Auftragsausführung um mehr als 30 Prozent erhöhen, stimmen die Parteien überein, dass in diesem Fall eine Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB vorliegt. Die Auftragnehmerin kann in diesem Fall eine Anpassung des Vertrages, insbesondere eine Anpassung der Materialkosten entsprechend der vorliegenden Marktsituation, verlangen. Soweit der Auftraggeber mit der Vertragsanpassung nicht einverstanden ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

§ 8 Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung erfolgt wahlweise in bar bei Auftragsdurchführung oder auf Rechnung. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig
  2. Abweichende Zahlungsbedingungen gelten nur als vereinbart, wenn diese schriftlich festgehalten und von der Auftragnehmerin mittels Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt wurden.
  3. Soweit der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb der Zahlungsfrist leistet, kommt der Auftraggeber automatisch in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers hat die Auftragnehmerin das Recht, Zinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes bleibt der Auftragnehmerin vorbehalten.
  4. Die Auftragnehmerin hat das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht trotz vorheriger Mahnung nicht nachkommt.
  5. Soweit der Auftraggeber eine Rechnung oder eine andere fällige Zahlung bestreitet, muss der Auftraggeber die Auftragnehmerin innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich benachrichtigen und alle Einwände gegen die Rechnung benennen.
  6. Die Übermittlung der Rechnungen erfolgt per elektronischen Versand.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Jede von der Auftragnehmerin gelieferte Ware bleibt deren Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Auftrag resultierender Ansprüche (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

§ 10 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen – aus welchen Gründen auch immer – durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Ware bzw. der Leistung bleiben Gegenrechte aus demselben Vertrag unberührt.

§ 11 Gewährleistung

  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin unverzüglich Mängel anzuzeigen und mindestens zweimalige Nachbesserung zu gewähren. Soweit eine Nachbesserung unmöglich ist oder mit dieser für die Auftragnehmerin ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  3. Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr ab Abnahme der Leistung bzw. Ablieferung der gelieferten Ware, es sei denn, die Auftragnehmerin hat den Mangel arglistig verschwiegen. Die vorstehende Verjährungsfristbestimmung gilt nicht für Bauleistungen der Auftragnehmerin.

§ 12 Haftung

  1. Die Auftragnehmerin haftet gegenüber dem Auftraggeber – gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
  2. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit einer Person und für Ansprüche aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner unbedingt vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Auftragnehmerin auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten etwaiger Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. Die jährliche Haftungsgrenze beträgt in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit das zehnfache des jährlichen Vertragswertes. Ansprüche wegen entgangenem Gewinn, indirekte Schäden und Folgeschäden sind ausgeschlossen. Im Fall von Vermögensschäden sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers der Höhe nach auf den zweifachen jährlichen Vertragswert beschränkt.
  3. Soweit der Auftraggeber der Auftragnehmerin erlaubt, Flächen zur Erbringung von Serviceleistungen im Schraub-, Bohr-, Klebe-, Schlag- und Klemmverfahren im und am Objekt bzw. Gebäude zu befestigen, ist jegliche Haftung für Schäden und deren Folgeschäden durch die vereinbarten Arbeiten, sowie für Bohrlöcher, Kleberückstände, Korrosion, Ablösen von Farben aller Art, Undichtigkeiten an den zu bearbeitenden Flächen und/oder Objekt bzw. Gebäude ausgeschlossen. Die Haftung wird auch für das Demontieren oder Entfernen der neuen zu erbringenden oder bereits vorhandenen Serviceleistungen und der damit sich ergebenden Rückstände ausdrücklich ausgeschlossen. Die Rückversetzung in den ursprünglichen Zustand der Fläche und/oder Objekt/Gebäude ist Sache des Auftraggebers.

§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit des deutschen Rechts – unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) – vereinbart.
  2. Vertrags- sowie Geschäftssprache ist ausschließlich deutsch.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das für den Sitz der Auftragnehmerin zuständige Gericht.

§ 14 Datenschutz

Die Auftragnehmerin verarbeitet zur Durchführung des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten des Auftraggebers. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 b DSGVO (welcher die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen mit dem Betroffenen erlaubt) und die des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO (welcher die Verarbeitung von Daten aufgrund des überwiegenden berechtigten Interesses des Verantwortlichen erlaubt). Die Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses verwendet. Der Auftraggeber hat sämtliche Rechte nach den jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzvorschriften.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Der Auftraggeber darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin übertragen. Dies gilt auch für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
  2. Der Auftraggeber hat seinen Wohnsitz- bzw. Sitzwechsel der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
  4. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragspartnern einvernehmlich durch eine rechtswirksame ersetzt, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend bei einer Regelungslücke.
  5. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abrede der Schriftform.